Bauauskunft (Landkreis Grafschaft Bentheim)


Leistungsbeschreibung


Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. verfahrensfrei gem. § 60 NBauO oder genehmigungsfrei gem. § 62 NBauO sein. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.

Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

„Grafschaft Bentheim Online-Bauauskunft“

Wann wird mein Bauantrag entschieden? Fehlen noch Unterlagen?
Ganz bequem von zu Hause aus kann sich jede Bauherrin, jeder Bauherr über den eigenen Bauantrag informieren. Die Online-Bauauskunft macht´s möglich...

Hier sind alle wesentlichen Angaben über die Bearbeitung der Bauakte, die Beteiligung anderer Dienststellen, den Verfahrensstand und die Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen hinterlegt. Die Online-Bauauskunft bringt kurz und knapp Gewissheit über den Stand der Dinge.

Um Interessierten die Möglichkeit zu geben, diesen Service der Bauabteilung des Landkreises Grafschaft Bentheim kennen zu lernen, haben wir einen Gast-Zugang eingerichtet. Bitte verwenden Sie dafür folgende Zugangsdaten:
Benutzer: Gast
Passwort: gast

Bei Nutzung des Onlineangebotes werden im Hintergrund „Protokolldaten“ erhoben um den Zugriff zu dokumentieren.

Verfahrensablauf

Die Antragsunterlagen sind beim Landkreis Grafschaft Bentheim bei der Abteilung Bauwesen einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Rechtsgrundlagen:

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Baugebührenordnung (BauGO)

Kontakt

  • 63 Bauwesen

Kontaktpersonen


  • Abteilungsleiter Herr Evers
  • Sachbearbeiter Herr Laug
  • Sachbearbeiterin Frau Groth
  • Sachbearbeiterin Frau Alting
  • Sachbearbeiterin Frau Schmidt