Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
- Personen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren möchten, können Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Zulassung einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland vorliegt
- Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch das Absolvieren eines Pflichtpraktikums und studienvorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel:
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium vorliegt
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn bereits ein sicherer Platz zur Verfügung steht
- Aufenthaltserlaubnis wird befristet für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
- bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre erteilt, beziehungsweise für die Dauer des Studiums
- Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie zur Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten; dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Das sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt, und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristetet.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit ausüben. Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr dürfen Sie nicht arbeiten, ausgenommen in der Ferienzeit.
An wen muss ich mich wenden?
An die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Rechtsmittelfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei fester Zeit): ca. 8
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/studieren/ - Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Bemerkungen
Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht)