Erdaufschluss Anzeige für Brunnen (WHG § 49)
Erdaufschluss Anzeige für Brunnen (WHG § 49)
- Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
- Die Bohrung eines Brunnens muss angezeigt werden.
- Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Bohrungen:
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten (§49 Wasserhaushaltsgesetz, WHG) der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bekannt zu geben.
Neue Bohrungen, die mit Maschinenkraft abgeteuft werden, müssen dem Lagerstättengesetz entsprechend mindestens 14 Tage vor Ausführung (§ 4 Lagerstättengesetz) angezeigt werden. Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind darüber hinaus nach Bundesberggesetz genehmigungspflichtig.
Grundwasserentnahmen:
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.