Elterngeld
Elterngeld
- Ersatz für einen Teil des Einkommens, das bei Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes nach Geburt wegfällt
- drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
- ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen bei partnerschaftlicher Aufteilung der Familien und Erwerbsarbeit
- Elterngeld auch möglich u.a. für
- Erwerbslose
- Studierende
- Alleinerziehende
- Adoptivkinder/Kinder in Adoptionspflege
Leistungsbeschreibung
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten entsprechend des Nachnamens Ihres Kindes:
A – E: Christiane Hornung
F - I: Vanessa Rawers
J - P: Lena Büsscher
Q - Z: Vanessa Heinze
Öffnungszeiten der Elterngeldstelle:
-
Dienstag und Donnerstag
8.30 bis 12.30 und 14.30 bis 16.00 Uhr
-
Montag und Mittwoch
geschlossen
-
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Persönliche Beratungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine vereinbaren Sie telefonisch mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin. Die Zuständigkeiten finden Sie oben auf dieser Seite.
Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und deshalb auf Einkommen verzichten. Ersetzt werden grundsätzlich 65 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800,00 Euro im Monat. Das Elterngeld beträgt mindestens 300,00 Euro.
Basiselterngeld
Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für Geburten ab dem 01.04.2024 grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.
Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter. Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Ans...
Verfahrensablauf
Das Elterngeld muss schriftlich nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.
Sie haben die Möglichkeit, den Elterngeldantrag über das Portal „ Elterngeld Digital “ auszufüllen (externer Link). Der digitale Antragassistent hilft Ihnen beim Ausfüllen des Antrags.
Für die volldigitale Übermittlung des Elterngeldantrages wird die BundID mit eID/AusweisApp2 [BundID] benötigt.
Wenn Sie nicht im Besitz der BundID sind, können Sie auf einen teildigitalen Antrag wechseln. Die Daten werden elektronisch übermittelt und es gibt ein Deckblatt für die persönliche Unterschrift. (Der Antrag gilt als gestellt, wenn beide Elternteile das Deckblatt unterschrieben haben und postalisch an die Elterngeldstelle senden).
An wen muss ich mich wenden?
Es ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
A - E: Christiane Hornung
F - I: Vanessa Rawers
J - P: Lena Büsscher
Q - Z: Vanessa Heinze
Zuständige Stelle
In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und den regionsangehörigen Gemeinden sowie in Einzelfällen (auf Antrag) bei großen selbstständigen Städten oder selbständigen Gemeinden, in welchen sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle.
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Erst nach der Geburt Ihres Kindes müssen das Antragsformular sowie die Geburtsurkunde zwingend im Original eingereicht werden und sie werden von der Elterngeldstelle verwahrt. Die Elterngeldstelle weist darauf hin, dass alle anderen eingereichten Originale digital erfasst und dann vernichtet werden. Reichen Sie daher bitte alle anderen Unterlagen in Kopie (ohne Heftklammern o. ä.) oder digital ein.
Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit Unterlagen digital einzureichen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid. - Klage vor dem Sozialgericht