BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Schülerbeförderung zum Missionsgymnasium Bardel oder einer Schule in NRW (nur SEK I)


Schülerbeförderung zum Missionsgymnasium Bardel oder einer Schule in NRW (nur SEK I)

 

Eine anteilige Erstattung von verauslagten Fahrtkosten für den Besuch des Missionsgymnasiums Bardel in den Klassen 5-10 kann bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr beantragt werden, sofern das nächstgelegene Gymnasium weiter als 2 km vom Wohnort entfernt ist.

Ab dem Schuljahr 2025/26 erfolgt die Beantragung für die Fahrtkosten nach Bardel online, der bisherige Antrag in Schriftform entfällt. Sollte der Transport Ihres Kindes täglich mit dem Pkw oder einem anderen Kraftfahrzeug erfolgen, wenden Sie sich bitte telefonisch an die o.g. Sachbearbeiterin.

Der Antrag zur Kostenübernahme für den Besuch einer Schule in NRW erfolgt weiterhin in Schriftform. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zunächst telefonisch an die o.g. Sachbearbeiterin. Beachten Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls die Abgabefrist bis zum 31.10. eines jeden Jahres.

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 114 Nieders. Schulgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder der Schulkindergärten sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  • der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
  • der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
  • der Berufseinstiegsschule,
  • der Klasse I von Berufsfachschulen, soweit die Schüler/innen diese ohne Sekundarabschluss I
  • -Realschulabschluss- besuchen,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
 
Als notwendige Aufwendungen gelten gemäß der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Grafschaft Bentheim vom 01.07.2017

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife
  • bei der Benutzung eines privaten PKW 0,30 € je Entfernungskilometer
  • bei der Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge 0,15 € je Entfernungskilometer
  • für die Mitnahme von weiteren Schüler/innen erhöht sich der Erstattungssatz um 0,02 €/km pro Schüler/in

 
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der von der Schülerin/dem Schüler gewählten Schulform. Besucht ein Schüler eine andere als die nächstgelegene Schule dieser Schulform, so werden nur die Kosten für den Weg bis zur nächstgelegenen Schule erstattet. Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die Höhe der Kosten der teuersten Schülerzeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Landkreis Grafschaft Bentheim bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Sonderschulen.
 
Die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, beträgt für alle Schulformen 2,1 km.
 
Wird ein anderes Verkehrsmittel als der Bus/Zug als Beförderungsmittel gewählt, obwohl die Möglichkeit einer Bus-/Zugbeförderung bestünde, so können nur die Kosten einer entsprechenden Bus-/Zugfahrkarte erstattet werden. Weitergehende Erstattungen werden nicht gewährt.
 
Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend gemacht werden. Maßgeblich ist das Datum des Antragseinganges beim Landkreis Grafschaft Bentheim. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet gestellte Anträge können daher keine Berücksichtigung finden.

Die aktuelle Schülerbeförderungssatzung befindet sich hier.

Einreichung bis 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr.