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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz


Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Online-Antrag entnehmen.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Gebühr: 25.0 - 1000.0 EUR (je nach Zeitaufwand)

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).