Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten wollen, um mit den Tieren zu züchten oder mit den Tieren zu handeln oder Hunde für Dritte ausbilden, müssen Sie vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.

  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Online-Antrag entnehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Gebühr: 25.0 - 1000.0 EUR (je nach Zeitaufwand)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Was sollte ich noch wissen?

Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Kontaktpersonen

  • Veterinäramt