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Sachkundenachweis für die berufliche Tätigkeit bei Betäubung und Schlachtung von Tieren


Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Online-Antrag entnehmen.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Gebühr: 20.0 - 125.0 EUR (je nach Zeitaufwand)

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der Sachkundenachweis vorliegt.

Ordnungswidrig handelt, wer ohne den erforderlichen Sachkundenachweis berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet (§18 Abs. 3 Nr. 2 a bzw. b TierSchG).