Großraum- und Schwerlasttransport - Ausnahmegenehmigung
Großraum- und Schwerlasttransport - Ausnahmegenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Beförderung einer unteilbaren Ladung,
- Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
- geeignete Fahrtstrecke vorhanden.
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird auf Antrag erteilt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen melden Sie sich unter folgenden Kontaktdaten:
E-Mail Adresse: schwerlast@grafschaft.de
Telefon: 05921 961131
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 - 1.300,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.
Anträge / Formulare
Urheber
Hinweise / Besonderheiten
Welche Genehmigungen/Erlaubnisse gibt es?
Einzelerlaubnis (eine Fahrt)
Die Einzelerlaubnis umfasst eine Fahrt auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt). Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.
Kurzzeiterlaubnis (mehrere Fahrten)
Die Kurzzeiterlaubnis umfasst mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt). Die Kurzzeiterlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden.
Dauererlaubnis
Eine Dauererlaubnis kann für bestimmte Fahrtwege oder flächendeckend für max. 3 Jahre erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn eine polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Verkehrsregelung nicht erforderlich sind.