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EBV - Anlage 8 - Voranzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und Abschlussanzeige nach § 22 Absatz 4


Leistungsbeschreibung

Einbau und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Bei Baumaßnahmen werden oft Recycling-Baustoffe (früher als RC-Schotter bezeichnet) z.B. als Unterbau von Verkehrsflächen eingesetzt. Diese Baustoffe werden durch die Aufbereitung von beim Rückbau von Gebäuden anfallenden mineralischen Abfällen (wie z.B. Beton, Kalksandstein, Ziegel) in güteüberwachten Aufbereitungsanlagen hergestellt.

Die Wiederverwendung der mineralischen Abfälle oder Reststoffe ist im Sinne einer anzustrebenden „Kreislaufwirtschaft“ und auch im Hinblick auf die Schonung natürlicher Ressourcen gesetzlich gewollt.

Damit die Verwendung der RC-Baustoffe umweltverträglich erfolgt, werden an die Qualität des Materials in Abhängigkeit von der Einbauweise und den hydrogeologischen Gegebenheiten Anforderungen gestellt. Auch sind bei der Verwendung von RC-Baustoffen Dokumentations- und Anzeigepflichten zu beachten.

Details zur Verwendung und Einbau von RC-Baustoffen können Sie dem Infoblatt „Einbau und Verwendung von Recycling-Baustoffen“ entnehmen.

Der Einbau von RC-Baustoffen in Wasserschutzgebieten ist der Unteren Abfallbehörde vier Wochen vor Beginn der Maßnahme mit einer Voranzeige gemäß Anlage 8 der EBV anzuzeigen. Die Verwendung von RC-Baustoffen der Materialklasse 3 ist ab einer Menge von 250 m³ grundsätzlich vor Einbau anzuzeigen. Auch der Abschluss der anzeigepflichtigen Maßnahmen ist mit einer Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 der EBV an die Untere Abfallbehörde zu übermitteln. Die Anzeige (Voranzeige und Abschlussanzeige) zur Verwendung von RC-Baustoffen können Sie mit dem Formular digital bei der Unteren Abfallbehörde einreichen.

Das Formular kann auch als Deckblatt für die Dokumentation der Verwendung von RC-Baustoffen eingesetzt werden. Die Dokumentation ist nur auf Anforderung der Unteren Abfallbehörde vorzulegen.