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  • Tiergehege Anzeige
  • Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.
  • Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen:

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist.

Sie können die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderungen und den Betrieb von Tiergehegen online beantragen.

Sie reichen die Anzeige über den vorhandenen Link ein, indem Sie beim letzten Schritt auf Formular abschicken gehen. Unterlagen haften sie jeweils unter der richtigen Frage an.

Sind die Daten und Unterlagen bei der Unteren Naturschutzbehörde eingegangen, sind Sie ihrer Pflicht gem. §43 Bundesnaturschutzgesetz nachgekommen.

Es findet eine -je nach Tierart- interne Beteiligung statt. Dies betrifft unter anderem die Veterinärabteilung und das Bauamt.
Sollte weiterer Handlungsbedarf bestehen, erhalten Sie eine Mitteilung zum weiteren Vorgehen.

Landkreis Grafschaft Bentheim – Untere Naturschutzbehörde – Martina Moormann und Ramona Haverland

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Diesem Antrag ist eine Grundrisszeichnung und eine Schnittzeichnung des Geheges (einschließlich Gebäude) im Maßstab 1:100 beizufügen. Die Grundrisszeichnung muss folgende Darstellungen enthalten:

  • Verlauf der Einfriedung (ggf. Unterteilung des Geheges)
  • Sofern eine Unterteilung des Geheges vorgenommen wird, ist in den einzelnen Unterteilungen die Tierart und die Tierzahl anzugeben
  • Geplante Flächennutzung (z.B. Hausgarten, Waldfläche, etc.)
  • Gebäude
  • Weitere Angaben, soweit sie für den Gehegebetrieb erforderlich sind

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind  die entsprechenden Vordrucke anzufordern.

Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Informationen zur Anzeigepflicht von Tiergehegen nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz