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Antrag Sportförderung laufend


Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landkreises werden die kommunalen Träger sowie die Sportvereine im Kreisgebiet und der Kreissportbund durch Zuwendungen unterstützt. Konkret teilen sich diese Zuwendungen zum einen in die sog. investive Sportförderung (ausschließlich Neubaumaßnahmen wie z.B. Flutlichtanlagen, Umkleideeinheiten) und zum anderen in die sog. laufende Sportförderung auf. 

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Grafschaft Bentheim sieht in der Förderung des Sports einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung und Verbesserung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Bevölkerung, sowie zur sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere bei Kinder und Jugendlichen. Ziel des Landkreises ist die Erhaltung optimaler Bedingungen für das örtliche Gemeinschaftsleben im Hinblick auf den gesundheits-, sozial-, bildungs- und freizeitpolitischen Wert des Sports in der heutigen Gesellschaft. So soll ein umfangreiches Angebot an Sportstätten vorgehalten, ein vielseitiges Vereinsleben ermöglicht und zur Gestaltung einer sinnvollen Freizeit der Bevölkerung beigetragen werden. 

Die Sportförderung ist eine freiwillige Leistung des Landkreises Grafschaft Bentheim. Eine finanzielle Zuwendung kann daher nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Hilfen des Landkreises sollen die vorrangigen privaten Eigeninitiativen und Aktivitäten der Hauptträger jeglichen sportlichen Lebens, nämlich die der Vereine und Verbände und damit auch deren finanzielle Eigenleistungen, nicht ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen. Zuwendungsempfänger sind alle Sportverbände und –vereine, die Mitglied im Kreissportbund Grafschaft Bentheim e.V. sind sowie der Kreissportbund Grafschaft Bentheim e.V. selbst. 

Die angegebenen Zuschussbeträge stellen einen Rahmen der einzelnen Fördermöglichkeiten dar, sind allerdings im Bedarfsfall variabel einsetzbar und gegenseitig deckungsfähig, soweit der Gesamthaushaltsansatz nicht überschritten wird und die Notwendigkeit dargelegt wird. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, werden die Anträge mit Ausnahme der Fahrtkostenzuschüsse (Nr. 9) in der Reihenfolge der Eingänge berücksichtigt. Die Zuschussgewährung von Fahrtkosten würde dann anteilig erfolgen. Die im Folgenden aufgeführten Fördermöglichkeiten Nr. 4 bis 10 werden darüber hinaus in halbjährlich stattfindenden Gesprächen zwischen dem Kreissportbund und dem Landkreis hinsichtlich einer zielgerichteten Wirkung analysiert. Bei einem festgestellten Bedarf findet eine Förderanpassung statt.