Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten Regeln, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen aufgestellt sind. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Bußgeldstelle unseres Landkreises ahndet diese Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.
Geahndet werden Verstöße der Autofahrer (Kraftfahrzeugführer), aber auch der Halter von Kraftfahrzeugen sowie der Radfahrer und Fußgänger.
Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarngeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt.
Die aktuellen Regelsätze des Bußgeldkataloges finden Sie hier.
Daneben können zwei weitere Aspekte berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen:
- Voreintragungen im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg
- eine mögliche vorsätzliche Handlungsweise
Verwarngeld
Ein Verwarngeld wird bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit bis zu einer Höhe von 55,- € festgelegt. Sobald das Verwarngeld bezahlt wurde, ist das Verfahren abgeschlossen. Weitere Gebühren und Auslagen sind nicht zu zahlen. Die Möglichkeit eines Einspruches gibt es bei einem Verwarngeld nicht. Sollte dennoch keine Zahlung erfolgen, wird ein Bußgeldbescheid mit Gebühren (25,00 €) und Auslagen (3,50 €) erlassen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Bußgeld
Handelt es sich um einen gravierenden Verstoß (mit oder auch ohne Eintrag von Punkten ins Verkehrszentralregister) wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Hier sind zusätzlich zu der Geldbuße Gebühren (25,00 €) und Auslagen (3,50 €) für die Zustellung zu zahlen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Vorgehen und Hinweise bei einem Einspruch:
- Frist: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (Datum steht auf dem Umschlag des Bußgeldbescheides) muss ein Einspruch eingegangen sein
- Ort: Bußgeldstelle, Landkreis Grafschaft Bentheim
- Sprache: deutsch
- Schriftlich oder zur Niederschrift (nicht per Mail, da diese seitens der Gerichte nicht anerkannt wird)
- Angaben zum Absender und Adressaten, Mitteilung des Einspruchs, Aktenzeichen, Datum und Unterschrift
Sofern ein frist- und formgerechter und somit wirksamer Einspruch vorliegt, erfolgt eine erneute Fallprüfung in der Bußgeldstelle mit drei möglichen Prüfungsergebnissen:
- Der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen und das Verfahren wird eingestellt.
- Der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen und es wird ein neuer geänderter Bußgeldbescheid erlassen.
- Der Bußgeldbescheid wird nicht zurückgenommen und es erfolgt eine Fallabgabe an die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung durch das Amtsgericht.
Bis zur Gerichtsverhandlung besteht die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen. Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig!
Wann kommt ein 1-3-monatiges Fahrverbot in Betracht?
Wenn es im BT-KAT-OWI vorgesehen ist (§ 4 Abs. 1 BKatV).
Weitere Gründe für ein Fahrverbot können z. B. sein:
- Wenn innerhalb eines Jahres zwei Verstöße über mind. 26 km/h begangen wurden.
- Wenn eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt:
- Dies ist der Fall, wenn der Betroffene oder die Betroffene innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens dreimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahreignungsregister eingetragen worden ist und die jetzige Überschreitung mehr als 21 km/h beträgt (16 km/h bei Lastkraftwagen ab 7,5 t).
- Wenn gegen den Betroffenen oder die Betroffene innerhalb der letzten 12 Monate ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig verhängt worden ist und die jetzige Überschreitung mehr als 21 km/h beträgt (16 km/h bei Lastkraftwagen ab 7,5 t).
Hinweise zum Antreten des Fahrverbotes:
Bei einem vorherigen Fahrverbot in den letzten zwei Jahren ist der Führerschein bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides, spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides, beim Landkreis Grafschaft Bentheim abzugeben.
Sofern in den letzten zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot angeordnet wurde, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten auszusuchen, wann Sie das Fahrverbot antreten möchten. Das Fahrverbot wird mit dem Abgabetag wirksam.
Wird der Führerschein nicht fristgerecht abgegeben, wird er beschlagnahmt. Gegebenenfalls erfolgt eine Aufnahme in die Personenfahndung der Polizei.
Sie möchten den Führerschein direkt (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides) abgeben?
- Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Bußgeldstelle auf. Sie müssen eine Rechtsmittelverzichtserklärung ausfüllen, unterschreiben und mit dem Führerschein abgeben.
Rechtsgrundlagen:
- Straßenverkehrsordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- Fahrerlaubnisverordnung
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- Bußgeldkatalog-VO
Auskunft über ihren Punktestand im Fahreignungsregister in Flensburg erhalten Sie hier.
Hinweise zum Datenschutz
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (DS-GVO Art. 13) (48 KB)
Zur Beantwortung weiterer Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners, sowie das Aktenzeicken bzw. die Verwarnungsnummer finden Sie auf der Verwarnung, dem Anhörungsbogen bzw. auf dem Bußgeldbescheid.
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