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Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG


Leistungsbeschreibung

Für einen Eingriff, der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises erforderlich.

  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich oder über das Serviceportal bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Bestehen nach der Abwägung seitens der unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme, wird schriftlich eine gebührenpflichtige Genehmigung erteilt.

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises erteilt Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Naturschutzrecht.

Voraussetzungen für die Fällung, Rodung bzw. starken Rückschnitt des Gehölzes können sein:

  • Der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren
  • Die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar
  • Es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus

Der Eingriffsverursacher muss die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs, sowie Angaben zur Kompensation der Eingriffsfolgen machen.

Die Fällung, Rodung bzw. der starke Rückschnitt von Gehölzen dürfen erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

  • Eingriffsregelung nach 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Positive Landschaftselemente nach § 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
  • Allgemeiner Artenschutz nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Besonderer Artenschutz nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)