Bauvoranfrage
gemäß § 73 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Hinweise:
Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag ( Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu ent-scheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.